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Neue LEADER-Förderrichtlinien ab 01.04.2019

Neue LEADER-Förderrichtlinien ab 01.04.2019

30. April 2019

Zum 1. April 2019 werden bei der LEADER-Förderung einige Änderungen wirksam, die im Detail mit Vereinfachungen in der Förderabwicklung oder sonstigen Verbesserungen für die Antragsteller verbunden sind.

1. Vergabe von Aufträgen (RiLi Nr. 3.5e,f,g)
Der Nettoauftragswert, ab dem eine Markterkundung bzw. ordnungsgemäße Vergabe nachzuweisen ist, wurde von 2.500 € auf 10.000 € erhöht. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Antragsteller. Eine Stichprobe ergab, dass im Durchschnitt die Anzahl der nachzuweisenden Vergabeverfahren um rd. ein Drittel zurückgeht, bei einzelnen Bewilligungsstellen bis über 60 %.


2. Zulässigkeit des Maßnahmenbeginns (RiLi Nr. 3.4.3a)
Bisher galt die sogenannte „Alles-oder-Nichts“-Regelung. Der unzulässige vorzeitige Beginn einer einzelnen Maßnahme führte zwingend dazu, dass das gesamte Projekt nicht mehr förderfähig ist. Nun gilt, dass nur noch die vorher angefallenen Kosten bzw. Einzelmaßnahmen nicht gefördert werden können und ggf. sanktioniert werden müssen.


3. Zusätzliche Deckungsmittel (RiLi Nr. 3.4.3c)
Bei LEADER wird mit dem Bewilligungsbescheid die vorläufige Höhe der Zuwendung festgelegt, die Festlegung der endgültigen Höhe der Zuwendung erfolgt bei der Schlusszahlung. Daher ist gemäß Nr. 2.2 der ANBest-P die Nr. 2.1 nicht anzuwenden, die besagt, dass nachträglich hinzutretende Deckungsmittel von der Förderung abzuziehen sind. Die Prüfung, ob nach der Bewilligung zusätzliche Deckungsmittel hinzugetreten sind, entfällt somit.


4. Bagatellgrenze für Rückforderungen (RiLi Nr. 3.5p)
Die Bagatellgrenze für die Rückforderungen von Zuwendungen wird von 100 € auf 250 € erhöht.


5. Absicherung von Rückforderungsansprüchen (RiLi Nr. 3.5m)
Bisher erfolgte eine Prüfung der Absicherung ab einer Zuwendung von 20.000 €. Mit dem Finanzministerium wurde nun vereinbart, dass in Zukunft eine Risikoprüfung und eine werthaltige Absicherung der Förderung in Fällen mit erkennbarem wirtschaftlichen und/oder Vorhabensrisiko erst ab einer Grenze von mehr als 100.000 € zu erfolgen hat. Das reduziert die Anzahl der notwendigen Prüfungen und ggf. Absicherungen, Nachweise bzw. Bürgschaften.

Die genannten Vereinfachungen (Ziff. 1-4) gelten nach In-Kraft-Treten der Änderungsbekanntmachung zur LEADER-Richtlinie zum 01.04.2019 auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen. Die Anhebung der Wertgrenze (Ziff. 5) für die Risikoprüfung wird im Vorgriff auf die nächste Richtlinienänderung ab sofort angewendet

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